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Glossar

Pflegekasse

Definition:

Die Pflegekasse ist eine Einrichtung der sozialen Pflegeversicherung, die die gesetzlich geregelten Leistungen für pflegebedürftige Menschen erbringt. Jeder, der in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, ist automatisch auch bei der entsprechenden Pflegekasse pflegeversichert. Die Pflegekasse stellt finanzielle Mittel für Pflegebedürftige bereit, die je nach Pflegegrad variieren.

Aufgaben der Pflegekasse:

  1. Gewährung von Pflegeleistungen:
    • Die Pflegekasse ist verantwortlich für die Bereitstellung von Pflegeleistungen gemäß dem festgelegten Pflegegrad der pflegebedürftigen Person. Dazu gehören sowohl ambulante Pflege, stationäre Pflege als auch Pflegehilfsmittel.
  2. Beratung und Unterstützung:
    • Pflegebedürftige und ihre Angehörigen können bei der Pflegekasse Unterstützung und Beratung in Anspruch nehmen. Die Pflegekasse informiert über Pflegeleistungen, Hilfsmittel und mögliche Zuschüsse sowie über ambulante oder stationäre Pflegedienste.
  3. Prüfung der Pflegebedürftigkeit:
    • Die Pflegekasse organisiert die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), der den Pflegegrad der versicherten Person feststellt. Der Pflegegrad bestimmt, welche Leistungen der Pflegebedürftige erhält.
  4. Finanzierung von Pflegehilfsmitteln und Wohnraumanpassung:
    • Die Pflegekasse gewährt Zuschüsse für Pflegehilfsmittel, wie Rollstühle oder Pflegebetten, und unterstützt bei der Finanzierung von Anpassungen im Wohnraum, um Pflegebedürftigen das Leben zu Hause zu erleichtern (z. B. Einbau von Treppenliften oder barrierefreie Badezimmer).
  5. Unterstützung pflegender Angehöriger:
    • Die Pflegekasse bietet Pflegegeld für pflegebedürftige Personen, die von Angehörigen oder Freunden zu Hause gepflegt werden. Zudem gewährt sie Leistungen zur Entlastung von pflegenden Angehörigen, wie Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege.
  6. Koordination der Pflegeberatung:
    • Pflegekassen koordinieren Pflegeberatungen, um Pflegebedürftige und deren Angehörige über die Möglichkeiten der Pflege und Versorgung zu informieren.

Leistungen der Pflegekasse:

  1. Pflegegeld:
    • Pflegegeld wird an Pflegebedürftige gezahlt, die zu Hause von Angehörigen oder ehrenamtlichen Pflegepersonen betreut werden. Es dient zur finanziellen Unterstützung der häuslichen Pflege.
  2. Pflegesachleistungen:
    • Pflegesachleistungen umfassen die professionelle Unterstützung durch ambulante Pflegedienste. Die Kosten für diese Leistungen werden direkt zwischen dem Pflegedienst und der Pflegekasse abgerechnet.
  3. Kombinationsleistungen:
    • Wenn Pflegebedürftige sowohl professionelle Pflege durch einen Pflegedienst als auch private Pflege durch Angehörige in Anspruch nehmen, können sie eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen erhalten.
  4. Kurzzeitpflege:
    • Pflegebedürftige, die nach einem Krankenhausaufenthalt oder in Krisensituationen vorübergehend stationär versorgt werden müssen, können Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Die Pflegekasse übernimmt einen Teil der Kosten.
  5. Verhinderungspflege:
    • Verhinderungspflege wird gewährt, wenn die reguläre Pflegeperson, z. B. ein pflegender Angehöriger, zeitweise verhindert ist, etwa aufgrund von Krankheit oder Urlaub. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für eine Ersatzpflegekraft.
  6. Tages- und Nachtpflege:
    • Bei der teilstationären Pflege, wie Tages- oder Nachtpflege, werden Pflegebedürftige tagsüber oder nachts in Pflegeeinrichtungen betreut, während sie den Rest der Zeit zu Hause leben.
  7. Pflegehilfsmittel:
    • Die Pflegekasse stellt Pflegehilfsmittel wie Gehhilfen, Pflegebetten oder Rollstühle zur Verfügung. Zudem werden Verbrauchsmaterialien, wie Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel, bezuschusst.
  8. Wohnumfeldverbesserung:
    • Die Pflegekasse kann einen Zuschuss für Umbaumaßnahmen in der Wohnung gewähren, um die Pflege zu erleichtern oder die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen zu fördern. Dazu gehören barrierefreie Anpassungen, wie der Einbau eines Treppenlifts oder die Verbreiterung von Türen.

Beantragung von Pflegeleistungen:

Um Pflegeleistungen zu erhalten, muss die pflegebedürftige Person oder ein Angehöriger einen Antrag bei der Pflegekasse stellen. Der Antrag wird geprüft, und der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) führt eine Begutachtung durch, um den Pflegegrad festzulegen.

  1. Antragstellung:
    • Der Antrag kann schriftlich oder telefonisch bei der Pflegekasse gestellt werden. Es wird empfohlen, diesen möglichst frühzeitig zu stellen, um eine rechtzeitige Unterstützung zu erhalten.
  2. Begutachtung durch den MDK:
    • Nach Antragstellung wird der MDK beauftragt, eine Begutachtung durchzuführen. Dabei wird der Pflegebedarf der betroffenen Person ermittelt und anschließend der Pflegegrad festgelegt.
  3. Bescheid der Pflegekasse:
    • Nach der Begutachtung durch den MDK entscheidet die Pflegekasse, welchen Pflegegrad die Person erhält und welche Leistungen ihr zustehen.

Finanzierung der Pflegekasse:

Die Pflegekasse wird durch Beiträge der Versicherten finanziert. Diese Beiträge werden in der Regel als Prozentsatz des Einkommens berechnet und sind Teil der Pflichtversicherungen in Deutschland. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt derzeit 3,05 % des Bruttoeinkommens (3,4 % für kinderlose Versicherte ab 23 Jahren)

Typ des Begriffes: definition
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